§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sportverein 1919 e.V.
Er hat seinen Sitz in Münster und ist im Vereinsregister (Amtsgericht Dieburg VR 290) eingetragen. Die
Farben des Vereins sind “Blau-Weiß”. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen
Ertüchtigungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im
Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die
Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband und dessen Dachverband
ergänzend.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18
Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt und wählbar sind
Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet. Bei
Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein
oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch
Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im
Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich
hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an den Beirat zu. Der
Einspruch muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Beirat schriftlich
eingelegt werden. Bei rechtzeitigem Einspruch hat der Vorsitzende des Beirats innerhalb von einem Monat
die Beiratsversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt
dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet
des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten sowie Ihr
Wahlrecht wahzunehmen. Sie dürfen die Einrichtungen des Vereins gemäß Vereinsordnung benutzen und
haben Anspruch auf Teilnahme am Vereinsleben.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung, die Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu beachten.
Übernomme Ämter sind gewissenhaft auszuführen. Vereinseigentum ist schonend zu behandeln. Für
Schäden die grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, sind sie haftbar.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Die Beitragsordnung bedarf der
Zustimmung des Beirats.
§ 11 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 12 VorstandDer Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Sie vertretenden Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsamvertretungsberechtigt.Dieser Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch weitere Vorstandsmitglieder ergänzt. Näheres regelt dieGeschäftsordnung des Vorstands.§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des VorstandsDer Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durchSatzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Führung der laufenden Geschäfte nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung,
- Einholen der Zustimmung des Beirats für Ausgaben über 5.000 EURO,
- Beratung mit dem Beirat bei wichtigen Vereinsangelegenheiten (z.B. Satzungsänderungen),
- Aufstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und Einholen der Zustimmung des Beirats hierzu,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 14 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des
Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein
Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Eine
solchen Berufung eines Ersatzvorstandsmitgliedes bedarf der Zustimmung des Beirats. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 15 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen
und geleitet werden. Die Vorstandsmitglieder können Anträge zur Tagesordnung stellen. Eine Sitzung muß
stattfinden, wenn es durch die Hälfte des Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit
Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden.
§ 16 Beirat
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beiratsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein, die nicht
als Vorstand oder Kassenprüfer gewählt sind. Die Beiratsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die
Beiratsmitglieder wählen aus Ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Sitzungen des
Beirats werden durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Eine Sitzung muß stattfinden, wenn es von
der Hälfte der Beiratsmitglieder verlangt wird. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Der Beirat entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Beiratsmitglied hat eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Vertetungsfall die des
Stellvertreters.
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Entscheidung über Einsprüche von gemäß Vorstandsbeschluß auszuschließender Mitglieder,
- Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands sowie der Beitragsordnung,
- Zustimmung zur Berufung eines evtl. Ersatzvorstandsmitgliedes,
- Genehmigung von Ausgaben über 5.000 EURO,
- Beratung mit dem Vorstands in wichtigen Vereinsangelegenheiten (z.B. Satzungsänderungen).
§ 17 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des
Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden bzw. einem
seiner Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und des Beirats sowie der Kassenprüfer,
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte von Vorstand, Beirat und Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Festlegen der Mitgliedsbeiträge,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang und Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt mit amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Münster.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten
Termin beim Vorstand schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekannt zu machen.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Bei Wahlen können
abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn Ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.
Die Abstimmungen über Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht mindestens die
Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern eine geheime Abstimmung fordert.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur
Wahl in den Vorstand oder Beirat sowie als Kassenprüfer ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei
mehreren Bewerbern genügt im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit zur Wahl.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu
verpflichtet, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe
beantragt.
§ 18 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der
vertretungsberechtigten Vorstände und dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Dieses Protokoll muß in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 19 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten zwei Prüfer dürfen nicht dem
Vorstand oder Beirat des Vereins angehören und dürfen nicht länger als zwei Jahre im Amt sein. Sie
überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich
nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Verein getätigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal
im Jahr zu erfolgen; es ist ein Protokoll anzufertigen und über das Ergebnis ist in der
Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 20 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins bis unter 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der
Jugendabteilung und gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen ist.
Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Vor jeder Jahreshauptversammlung hat eine Jugendversammlung
stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist
oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der jugendlichen Mitglieder.
Einberufung und Leitung der Jugendversammlungen obliegen dem vom Vorstand benannten Jugendleiter.
Die Einberufung erfolgt durch Aushang. Jährlich wählt die Jugendversammlung eine(n) Jugendsprecher(in),
der/die die Interessen der Jugendlichen im Verein vertritt. Er/sie ist von der Jahreshauptversammlung des
Vereins zu bestätigen.
§ 21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit aller
stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung durch das
Finanzamt.
Vorstehende Satzung wurde am 27.6.2003 in der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ersetzt die bisher
gültige Satzung vom 2.4.1993.
Diese Satzung gibt es hier auch als Druckversion.